Organe

Eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht kennt drei Hauptorgane:

Die Entscheidungsbefugnisse der drei Organe sind streng voneinander abgegrenzt.

 

Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Hauptorgane

Der Vorstand leitet und vertritt das Unternehmen eigenverantwortlich gegenüber Dritten, während der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder ernennt und abberuft und das Management überwacht. Der Vorstand ist vollkommen weisungsfrei und erstattet dem Aufsichtsrat laufend Bericht. Dem Aufsichtsrat kommt grundsätzlich keinerlei Geschäftsführungsbefugnis zu. Das österreichische Recht sieht eine zweigeteilte Führungsstruktur in einer Aktiengesellschaft vor, also die strikte Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. Eine Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen, d.h. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig im Aufsichtsrat tätig sein und umgekehrt. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist in bestimmten, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen seitens des Vorstands einzuholen, darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Fälle, in denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist, vorgeschrieben werden.

Die Hauptversammlung ist in Entscheidungen der gewöhnlichen Unternehmensführung nicht einbezogen. Sie übt jedoch insofern einen indirekten Einfluss auf die Unternehmensführung aus, als die Hauptversammlung die Kapitalvertreter des Aufsichtsrats wählt und der Aufsichtsrat wiederum den Vorstand ernennt und abberuft. Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und sie entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Bestellung des Abschlussprüfers und ggf. die geprüften Bilanzen. Außerdem bedürfen bestimmte grundlegende Maßnahmen der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Dazu zählen Änderungen der Satzung, Kapitalmaßnahmen, Umwandlung und Auflösung des Unternehmens, etc.