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Lieferanten
GLOBAL PROCUREMENT
GLOBAL PROCUREMENT BEI PALFINGER IST DIE DREHSCHEIBE ZUR INTEGRATION DER WERTSCHÖPFUNGSBEREICHE. DIE UNTERSTÜTZUNG ALLER PALFINGER REGIONEN UND PRODUKTLINIEN ERFOLGT DURCH DIE GLOBALE VERNETZUNG DES EINKAUFS UND DER LIEFERKETTE.
Aufgabenstellung und Schwerpunkte sind dabei:
- Konsequente Integration der Beschaffungskostenanalyse
- Bündelung des Beschaffungsvolumens über die PALFINGER Gruppe
- Einbindung der Lieferanten in den Entwicklungsprozess (Innovationen)
- Permanente Anpassung der Beschaffungsprozesse an die geforderte Flexibilität
- Bereitstellung spezifischer Controllingtools für das Beschaffungscontrolling
Die strategische Beschaffung bei PALFINGER ist in folgenden Hauptkategorien
- Raw Material
- Hydraulic & Equipment
- Control Systems & Mechatronics
- Drawing Parts & Standard Parts
- Hydraulic Cylinder
- Indirect Spend & Investments, Chassis
sowie in sechs Regionen organisiert: EMEA, CIS, APAC, NAM, LATAM, MARINE
Hier zum Download: New Health & Safety instructions for entering PALFINGER premises
Kontakt
KONTAKTE GLOBAL CATEGORY LEAD BUYER
ALEXANDER TINO MATOUSCH |
REINHARD SUNKLER
Global Category Lead Buyer „Hydraulic Cylinder” |
ROBERT GEHMAIR Global Category Lead Buyer “Raw material” r.gehmair@palfinger.com |
RAINER BODENHOFER Global Category Lead Buyer “Hydraulic & Equipment” r.bodenhofer@palfinger.com |
WERNER BUTTENHAUSER Global Category Lead Buyer “Control Systems & Mechatronics” w.buttenhauser@palfinger.com |
SILVIO HOHM Global Category Lead Buyer “Indirect spend & Investments” s.hohm@palfinger.com |
WOLFGANG VOGGENHUBER Global Category Lead Buyer “Drawing & Standard Parts” w.voggenhuber@palfinger.com |
KONTAKTE REGIONAL PROCUREMENT MANAGER
ALEXANDER TINO MATOUSCH Regional Procurement Manager EMEA a.matousch@palfinger.com |
REINHARD SUNKLER
Cross Regional Procurement Coordinator |
GUSTAVO RIGON |
IGOR ROSSI Regional Procurement Manager LATAM i.rossi@palfinger.com |
SAM ZHU Regional Procurement Manager APAC S.Zhu@palfinger.com |
THOMAS MÜLLER Director Procurement Marine th.mueller@palfinger.com |
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (EKB)
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Firma PALFINGER bezieht Waren und Leistung ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen werden wie folgt abgekürzt „EKB“. Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge und gelten auch in Zukunft für alle weiteren Einkäufe und/oder Bestellungen sowie die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verträge.
1.2. Die Firma PALFINGER wird im folgenden als Besteller bezeichnet und wie folgt abgekürzt „BEST“. Ihr jeweiliger Vertragspartner wird im folgenden als Auftragnehmer, abgekürzt „AN“ bezeichnet.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB gegen derzeitiges oder zukünftiges zwingendes Recht verstoßen, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieser EKB. Die ungültigen Bestimmungen sind durch möglichst ähnliche, rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen.
1.4. Sämtliche Organe und Vertreter des BEST sind nur berechtigt, diesen im Rahmen dieser EKB zu verpflichten.
1.5. Darüber hinausgehende Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der im Handelsregister eingetragenen vertretungsbefugten Organe des BEST mit firmenmäßiger Fertigung.
1.6. Etwaige Bedingungen des AN, die den vorliegenden Bedingungen widersprechen, sind unwirksam, wenn nicht einvernehmlich und den Formerfordernissen in Punkt 1.5 entsprechend eine Änderung erfolgt.
1.7. Sämtliche aufgrund der Geschäftsbeziehungen und EKB entstehenden Rechtsfragen sind nach österreichischem Recht zu lösen.
1.8. Der BEST gibt dem AN hiermit bekannt, daß seine Daten mittels einer EDV-Anlage automatisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Automatisierung des Schrift- und Zahlungsverkehrs. Eine Weiterübermittlung findet nicht statt.
1.9. Mündlich erteilte Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie vom BEST schriftlich und den Formerfordernissen in Punkt 1.5 entsprechend bestätigt werden.
1.10. Sämtliche Bestellungen des BEST sind nur dann verbindlich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Bestellung vom AN mittels der beiliegenden Auftragsbestätigung schriftlich vollinhaltlich angenommen werden. Langt die schriftliche Auftragsbestätigung nicht innerhalb dieser Frist beim BEST ein, so ist er an die Bestellung nicht mehr gebunden.
1.11. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der AN nicht binnen 10 Tagen seit Zugang widerspricht.
2. PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die in der Bestellung angeführten Preise des Bestellers sind Nettopreise, sie beinhalten keine Mehrwertsteuer, Vereinbarungen über Zölle Gebühren usw. sowie die Verpackung und Versendungs- und Zustellungskosten sind in der jeweiligen Bestellung vermerkt.
2.2. Die Preise sind Fixpreise. Auch in der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen durch die Lieferanten des AN, bei Rohstoffen, Löhnen, Betriebskosten, Gebühren, Steuern oder Zölle und ähnliches rechtfertigen keine Preiserhöhung.
2.3. Die Rechnungslegung durch den AN hat sofort nach Lieferung mit zwei Durchschlägen – unabhängig von der Lieferanschrift – an die Adresse des BEST zu erfolgen. Der Text der Rechnung ist so abzufassen und die Rechnung so aufzugliedern, daß ein Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung eindeutig vorgenommen werden kann. Bestellnummer, Teilenummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen.
2.4. Falls keine gesonderte Zahlungsvereinbarung besteht, werden folgende Zahlungs-modalitäten vereinbart:
2.4.1. Zahlung innerhalb 90 Tagen/netto nach der Wahl des BEST durch Bank- oder Postüberweisung, eigenes Dreimonatsakzept oder Kundenwechsel.
2.4.2. Bei Bezahlung innerhalb von 45 Tagen: Abzug von 1% Skonto.
2.4.3. Bei Bezahlung innerhalb von 20 Tagen: Abzug von 3% Skonto. 2.5. Bei Bezahlung mit Eigenakzept werden die anfallenden Diskontzinsen und Spesen von der Bank direkt mit dem BEST verrechnet. Der BEST ist berechtigt, ein eigenes Akzept einmal auf weitere drei Monate zu prolongieren.
2.6. Überweisungen des BEST können – nach dessen freier Wahl – auf jedes Konto des AN schuldbefreiender Wirkung erfolgen.
2.7. Nachnahmesendungen werden vom BEST nur nach vorhergehender Ankündigung angenommen.
2.7.1. Vorauszahlungen des BEST bankmäßig zu verzinsen. Zahlungen des BEST sind zuerst auf Kapital und dann auf Zinsen gutzuschreiben.
2.7.2. Die Bestimmungen eines Eigentumsvorbehaltes durch den AN ist nicht zulässig und unwirksam.
3. ANBOTE, PLÄNE, BESCHREIBUNGEN, UNTERLAGEN und QUALITÄT
3.1. Unsere Anfragen sind unverbindlich und verpflichten zu keinerlei Entgelt oder Kostenersatz für die Anbotsstellung. Die Anbote sollten genau dem Anfragetext entsprechen und die im Kopf der Anfrage vermerkten Anfrage-Nummern enthalten. Abweichungen des Anbotes von der Anfrage sind besonders hervorzuheben. Alternativvorschläge können gesondert eingereicht werden.
3.2. Alle Pläne, Beschreibungen und Unterlagen, die der BEST dem AN übergibt, bleiben dessen Eigentum und sind spätestens mit der Lieferung zurückzugeben.
3.3. Der AN hat diese Unterlagen geheim zu halten und sorgsam darauf zu achten, daß sie nicht Dritten bekannt werden.
3.4. Qualitätsnormen) hat der AN bei sämtlichen Warenlieferungen und Leistungen die Qualitätsnormen des BEST genauestens einzuhalten. Der AN erklärt, die Qualitätsnormen des BEST vollinhaltlich zu kennen. Über Aufforderung werden dem AN vom BEST die Qualitätsnormen zugesandt.
4. LIEFERUNG, VERPACKUNG und VERSAND
4.1. Die vom BEST festgelegten Liefertermine und –fristen sind genauestens einzuhalten und gelten als Fixtermine. Diese Termine und Fristen beinhalten entsprechende Frachtzeiten und verstehen sich „WARE EINTREFFEND AN DER LIEFERSCHRIFT“.
4.2. Sobald der AN erkennen kann, daß eine fristgerechte Lieferung nicht möglich sein wird, hat er dies unter genauer Angabe der Gründe und der genauen Dauer der Verzögerung bekanntzugeben und eine Stellungnahme des BEST darüber einzuholen, ob und zu welchen Bedingungen der BEST eine Erfüllung weiterhin wünscht. Für diese Stellungnahme ist dem BEST eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen.
4.3. Im Falle der nicht genau fristgerechten Lieferung durch den AN ist der BEST berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des gesamten dadurch entstandenen Schadens samt entgangenem Gewinn zu fordern.
4.4. Für den Fall, daß der BEST bereit ist, eine verspätete Lieferung anzunehmen, ist der AN verpflichtet, für jeden Kalendertag der Verspätung eine Pönale von 5 % der Gesamtauftragssumme zu bezahlen. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
4.5. Höhere Gewalt entbindet den betroffenen Vertragsteil auf die Dauer ihrer Wirkung von jenen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Unter höherer Gewalt sind von außen kommende unvorhersehbare und mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen. Nichteinhalten von Terminen durch Vorlieferanten oder Transportunternehmen ebenso wie Mißlingen eines Werkstückes zählen jedenfalls nicht als höhere Gewalt. 4.6. Der BEST ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbartem Zeitpunkt anzunehmen.
4.7. Die Waren sind vom AN auf dessen Kosten zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Alle Waren sind ausschließlich in lizenzierter Verpackung (Verpackungsverordnung) auszuliefern. Ist dies nicht der Fall muß der BEST gesondert schriftlich informiert werden. Vermerk auf der Rechnung bzw. Lieferschein wird nicht anerkannt.
4.8. Der Versand der Ware ist auf Verlangen dem BEST rechtzeitig schriftlich zu avisieren.
4.9. Sollte der BEST ausnahmsweise aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung die Kosten der Verpackung und/oder des Versandes und/oder des Transportes und/oder der Auslieferung tragen, so ist der AN verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Für Tätigkeiten des AN in diesem Zusammenhang sind lediglich die Selbstkosten in Rechnung zu stellen.
4.10. Die Nichtannahme der Waren durch den BEST verpflichtet den AN zur Abholung innerhalb von 8 Tagen nach Verständigung. Kommt der AN der Aufforderung nicht nach, ist der BEST zur Rücklieferung berechtigt.
4.11. Alle Retourlieferungen, aus welchen Gründen auch immer, gehen auf Kosten und Gefahr des AN.
5. ÜBERNAHME, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENSERSATZ und PRODUKTHAFTUNG
5.1. Erfüllungsort für Lieferungen des AN ist die jeweils in der Bestellung genannte Lieferadresse.
5.2. Der BEST ist nicht verpflichtet, die Ware sofort nach Lieferung zu untersuchen, sonder berechtigt, allfällige Mängel innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zu rügen (bei Kommissionsware Verlängerung auf 6 Monate). Der BEST hat die Ware nur äußerlich bei vollem Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz zu prüfen. Später hervortretende Mängel gelten als versteckte Mängel, für welche die Gewährleistungs- und Schadensersatzregelung sowie die Regelung des Produkthaftungsgestezes voll Anwendung findet. 5.3. Die Gewährleistungsfrist wird einvernehmlich für bewegliche Sachen mit einem Jahr vereinbart.
5.4. Der BEST ist berechtigt, kurze Nachfristen zur Mängelbehebung zu setzen.
5.5. Der BEST ist berechtigt, festzulegen, wo die Mängelbehebung zu erfolgen hat. Zu einer Mitwirkung an der Mängelbehebung ist er nicht verpflichtet.
5.6. Der AN ist verpflichtet, dem BEST auch mittelbare Schäden zu ersetzen, die aus der Verletzung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und Normen sowie anzuwendender Vertragsbestimmungen resultieren.
5.7. Der AN ist auch im Falle leichter Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet.
5.8. Für Ware oder Teile der Ware, die der AN von Unterlieferanten bezogen hat, haftet er in vollem Umfang.
5.9. Im Falle einer Mängelbehebung durch de AN verlängert sich die Gewährleistungsfrist nochmals um ein Jahr.
5.10. Mit der Auslieferung der Ware garantiert der AN, daß sie allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen in Österreich, den vertraglichen Bestimmungen sowie dem internationalen technischen Qualitätsstandard entsprechen.
5.11. Waren, die nach österreichischen Gesetzen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben diese Zeichen zu tragen und auch den dafür geltenden Bestimmungen zu entsprechen.
6. ABTRETUNGSVERBOT
6.1. Der AN kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem BEST nur mit einer den Formerfordernissen des Punktes 1.5 entsprechender ausdrücklicher Einwilligung an Dritte abtreten.
7. GERICHTSSTAND
7.1. Als Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das in der Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechselverfahren.
8. SONSTIGES
8.1. Je nach Liefergegenstand hat der BEST das Recht auf Inspektion und laufende Überprüfung der Fertigung bzw. auf Rückweisung von mangelhaften Teilen während der Fertigung.
8.2. Gegen eventuell mit der Vertragserfüllung in Verbindung stehende Ansprüche aus Patenten und Schutzrechten hält der AN den BEST schadlos.
8.3. Der AN bestätigt, vom BEST alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten zu haben. Der AN kann sich nicht darauf berufen, von BEST Informationen und Unterlagen nicht erhalten zu haben. Die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen hat der AN auf eigene Kosten selbst zu besorgen. Die „PALFINGER-Qualitätsnorm“ ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags bzw. dieser EKB. Sollte diese Qualitätsnorm beim AN nicht vorhanden sein, so hat er diese beim BEST schriftlich anzufordern.
8.4 Der AN bestätigt den Code of Conduct (Verhaltenskodex), welcher auf www.palfinger.com veröffentlicht ist, zu kennen und erklärt dessen Bestimmungen einzuhalten.
Palfinger Supply Alliance
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Kontaktieren Sie Ihren Lead Buyer oder:
PALFINGER SUPPLY ALLIANCE
Gerhard Mühlbacher